Rechtslexikon des Vereins
"Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie
nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht,
durch die Vereinssatzung
bestimmt."
(§ 25 BGB)
Als Ausfluss der Vereinigungsfreiheit, die im Art. 9 des Grundgesetzes niedergelegt ist, gilt die Vereinsautonomie, d. h. das Recht, dass Vereine ihre Angelegenheiten weitgehend eigenverantwortlich regeln und die Satzung des Vereins autonom ausgestalten dürfen.
Deshalb darf jeder Verein in Deutschland seine Statuten und seine Organisation nach Belieben formen, solange diese nicht gegen geltendes Recht des Gesetzgebers verstoßen.
Sofern ein Sachverhalt nicht durch die Vereinssatzung geregelt
wird, greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere
die §§ 21 bis 79.
Struktur der Rechtsnormen im Förderverein
Die Mitgliederversammlung hat in
ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2018 sämtliche Regelwerke des Vereins neugefasst.
Das Vereinsregelwerk setzt sich aus der Satzung, den
Vereinsordnungen und den Grundsatzbeschlüssen
der Mitgliederversammlung zusammen.
Die Satzung
§ 25 BGB definiert die Vereinssatzung
als "Verfassung des Vereins". Ihr kommt die rechtliche
Schlüsselfunktion im Verein zu, da sie das im Rang am höchsten stehende
Regelwerk darstellt. Die Satzung regelt klar und verständlich alle wichtigen und
grundlegenden Entscheidungen im Verein, enthält
Bestimmungen struktureller und organisatorischer Art und regelt die
Rechte und Pflichten der im Verein Beteiligten (Mitglieder,
Amtsträger, Organe). Sie legt u. a. auch das Verfahren zum Erlass, der Änderung
und Aufhebung von Vereinsordnungen fest. Die Satzung wird in das
Vereinsregister eingetragen und kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (Zwei-Drittel-Mehrheit)
geändert werden.
Die Vereinsordnungen
Vereinsordnungen stehen im
Rang unter der Vereinssatzung. Bestimmungen in Vereinsordnungen, die
der Satzung zuwiderlaufen, sind ungültig (Satzung bricht
Vereinsordnung). Eine Vereinsordnung enthält Aus- und
Durchführungsbestimmungen für Sachverhalte, die in der Satzung benannt
sind. Damit regeln sie Detailfragen des täglichen
Vereinslebens. Sie dürfen Bestimmungen der Satzung weder einschränken noch
erweitern, sondern die Satzung nur ergänzen. Eine Vereinsordnung regelt
immer einen bestimmten Themenkomplex und bedarf zu ihrer Legitimation einer
ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Eine
Vereinsordnung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen und kann nur durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (relative Mehrheit der
abgegebenen Stimmen) geändert werden.
Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung
Nach § 42 der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung Grundsatzbeschlüsse fassen, die als Anlagen zur Satzung gelten.
Grundsatzentscheidungen haben Bindungswirkung, d. h. sie binden alle Mitglieder und Organe des Vereins.
Sie kommen bei Satzungsvorschriften und Bestimmungen in Vereinsordnungen zum Einsatz, die mehrere Deutungen zulassen und deshalb nicht ausschließlich über den Wortlaut ausgelegt werden können. Da der Mitgliederversammlung nach § 18 der Satzung die Auffangzuständigkeit im Verein zukommt, entscheidet sie in allen strittigen Grundsatzfragen.
Grundsatzbeschlüsse bedürfen einer
qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit in der
Mitgliederversammlung.
Satzung und Vereinsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung
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